von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Kammerzwang – Besteht überhaupt eine Pflicht, sich in einer Kammer anmelden zu müssen?
- Richtiger Absender: Sie lernen, dass Sie genau darauf achten müssen, wer Ihnen ein Begrüßungsschreiben zusendet!
- Branchenabhängigkeit: Sie erfahren, dass der Kammerzwang von der Branche abhängig, in der Sie arbeiten!
- Kammer-Zwang: Sie sehen, dass manchen Kammern mit Zwang und ohne Ihren Mitgliedsantrag bei sich aufnehmen!
Fall
Unternehmer U ist von der Ausbildung her Architekt und hat eine kleine Firma beim Gewerbeamt angemeldet, die u.a. aus Holz kleine Ständer baut, auf denen man sein Handy, sein Computer und sonstige Dinge im Raum gut sichtbar ablegen kann. Nach der Anmeldung beim Gewerbeamt passiert folgendes:
- U bekommt sehr offiziell aussehende Gebührenbescheide von sog. offiziellen Firmenregistern in beträchtlicher Höhe zugesandt: z.B. 650 Euro. Das soll er bezahlen, damit seine Anmeldung in einem angeblich zwingenden Register aufgeführt werden kann.
- Ist das rechtlich zulässig? Kurzantwort: In den meisten Fällen steht im Kleingedruckten, dass es sich um eine freiwillige Werbung handelt.
- Darüber hinaus melden sich gleichzeitig Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer und Architektenkammer bei ihm mit einem Begrüßungsschreiben als neues Mitglied und behaupten, er sei Zwangsmitglied in der jeweiligen Kammer.
Frage: Wie soll sich U verhalten?
1
Richtigen Absender eines Begrüßungsschreibens prüfen!
Überprüfen Sie,
- ob ein evtl. Begrüßungsschreiben von der richtigen Art von Kammer an Sie geschickt wurde! z.B. IHK, HWK, etc.
- ob diese örtlich für Sie zuständig sein kann!
2
Schwerpunkt der Tätigkeit ermitteln
Schwerpunkt: Wo liegt der Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit?
Indiz 1 für Schwerpunkt:
- Wo werden die meisten Umsätze erzielt?
Indiz 2 für Schwerpunkt:
- Haben die Mitarbeiter eine typische Ausbildung der von der Kammer vertretenen Branche?
3
Branchenzugehörigkeit prüfen!
Branchenabhängigkeit: manche Branchen haben Kammer-Zwang mit Pflicht-Mitgliedsbeiträgen, andere nicht – Gehören Sie zu einer kammerpflichtigen Branche?
Tipp:
- Fragen Sie unverbindlich die örtlich zuständigen Gewerbeämter und
- bei Zweifel die möglicherweise in Betracht kommenden Kammern selbst
Branche:
- Zu welcher Branche gehört Ihre Unternehmenstätigkeit?
- Kammerpflichtig sind zum Handel gehörende Firmen, Industriebetriebe, Dienstleistungsgewerbe, etc.
4
Doppelte Zugehörigkeit ist möglich!
- Eine doppelte Zugehörigkeit zu mehreren Kammern ist möglich, wenn sich ein Schwerpunkt nicht eindeutig zuordnen lässt.
- In der Praxis kann es auch sinnvoll sein, bei umfangreicher betrieblichen Tätigkeit von den Fachkenntnissen mehrerer Kammern vertreten zu lassen.
Eine Bitte zum Schluss
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- 13 Europäische Unternehmer – Europäisches Wirtschaftsrecht
- 14 Global Player – Internationales Wirtschaftsrecht
- 15 Sonstige Rechtsinteressierte – Sonstiges Wirtschaftsrecht
Bis bald, freue mich auf Sie!
Ihr Online-Professor Thorsten S. Richter
PS: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und juristisch geprüft. Trotzdem kann es vorkommen, dass die Inhalte aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Besonderheiten nicht passen. Eine Haftung kann für die obigen Inhalte nicht übernommen werden.
Um das auszuschließen bitte ich Sie, vor der Anwendung der hier erläuterten Inhalte diese zu überprüfen und bei Zweifeln u.a. unsere juristischen Partner zu kontaktieren.