von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
- Aggressive geschäftliche Handlungen und unzumutbare Belästigungen?
- Wann belästigt man seine Kunden zu sehr – was ist noch zulässige Werbung?
Fall
Im Ausgangsfall hat eine Beklagte unter der Bezeichnung “bellax 73” auf der elektronischen Handelsplattform eBay mehrere Monate Schmuckstücke unter der Bezeichnung “edle Givenchy Ohrclips a la cartier” auf den Internet-Seiten der Handelsplattform in der Kategorie “Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier“.
Die Klägerin sieht in dem Angebot eine Verletzung ihrer Marke und eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung, da die Beklagte bei den in Frage stehenden Angeboten im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die beworbenen Schmuckstücke seien gebrauchte Artikel aus ihrem privaten Besitz gewesen. Ein großer Teil der übrigen Produkte habe sie für Freunde angeboten, BGH,04.12.2008 – I ZR 3/06.
Es fragt sich,
- ob die beklagte eBay-Schmuckverkäuferin eine aggressive geschäftliche Handlung begangen hat?
Auf einem Blick
1 Rechtsgrundlage und Regel
2 Umsetzung in der Praxis
1 Rechtsgrundlage und Regel
Wann liegt eine aggressive geschäftliche Handlung vor?
Rechtsgrundlagen
Regeln
- Überlegen Sie sich angemessene Werbekanäle!
- Respektieren Sie die Privatspäre der Kunden!
- Belästigen Sie nicht in unzumutbarer Weise z.B. durch Telekommunikationsmittel wie Telefon, Fax, E-Mails
Definitionen
- aggressiv ist eine geschäftliche Handlung ist, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch
- Belästigung
- Nötigung
unzulässige Beeinflussung, d.h. wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt
2 Umsetzung in der Praxis
Was ist in der Praxis zu beachten?
- Veranlassen Sie Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer nicht durch aggressive geschäftliche Handlungen zu einer geschäftlichen Entscheidung, die diese andernfalls nicht getroffen hätte
- Vermeiden Sie Aggressivität z.B. durch Belästigung oder Nötigung
- Vermeiden Sie eine wesentliche Einschränkung der informierten Entscheidung des Kunden
Holen Sie sich das Einverständnis der Kunden ein, sie mit Telekommunikationsmittel zu kontaktieren
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