In Existenzgründer - Gewerberecht

von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter

Irreführende geschäftliche Unterlassungen

  • Wann kann Schweigen irreführen?           

Fall

Im Ausgangsfall hat eine Beklagte unter der Bezeichnung “bellax 73” auf der elektronischen Handelsplattform eBaymehrere Monate Schmuckstücke unter der Bezeichnung “edle Givenchy Ohrclips a la cartier” auf den Internet-Seiten der Handelsplattform in der Kategorie “Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier“.

Die Klägerin sieht in dem Angebot eine Verletzung ihrer Marke und eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung, da die Beklagte bei den in Frage stehenden Angeboten im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die beworbenen Schmuckstücke seien gebrauchte Artikel aus ihrem privaten Besitz gewesen. Ein großer Teil der übrigen Produkte habe sie für Freunde angeboten, BGH,04.12.2008 – I ZR 3/06.

Es fragt sich,

ob die beklagte eBay-Schmuckverkäuferin durch Unterlassen die Kunden in die Irre geführt hat?

Auf einem Blick

1 Rechtsgrundlage und Regel
2 Umsetzung in der Praxis

1 Rechtsgrundlage, Regeln und Definitionen

Wo ist die aktive unlautere Irreführung geregelt und welche Regeln und Definitionen sind zu befolgen?

Rechtsgrundlagen

Regeln

  • bedeutsame Dinge müssen offenbart werden, d.h. alles für die geschäftliche Entscheidung entscheidend ist

Halten Sie keine Informationen zurück, die

  • die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen
  • deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte

Definitionen

Vorenthalten ist auch

  • das Verheimlichen wesentlicher Informationen
  • die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise
  • die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
  • die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen

2 Umsetzung in der Praxis

Was ist dem Kunden zu Verfügung zu stellen?

vgl. § 5a Abs. 3 UWG

  • alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
  • die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
  • der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen, und
  • das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

 

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