Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter – Forderungs- und Streitmanagement für Unternehmen!
Inhalt
- Vertragsgrundlagen
- Vertragsparteien
- Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
- Vertragsgegenstand
- Vertragsschluss
- Widerrufsrecht
- Pflichten des Auftragnehmers
- Pflichten des Auftraggebers
- Sicherheiten
- Versicherungen
- Streitbeilegung
- Beendigung des Vertrages
- Nutzungsrecht
- Haftung
- Datenschutz
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Schriftformklausel
- Salvatorische Klausel
- Versicherungen
- Anlagen
1. Vertragsgrundlagen
1.1. Ausschließliche Geltung
1 Vorbehaltlich individueller Absprachen in den Besonderen Vereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen, die Vorrang vor diesen AGB haben, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Rahmen).
2 Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen einer der Vertragsparteien widersprochen.
1.2. Definitionen
Die in den vertraglichen Vereinbarungen verwendeten Wörter und Ausdrücke haben die ihnen nachfolgend zugewiesene Bedeutung, soweit ihnen nicht aus dem Kontext, aus den Besonderen Vereinbarungen oder dem Angebot heraus eine andere Bedeutung zugewiesen wird.
1.3. Rang- und Reihenfolge der Vertragsbestandteile
Für die Durchführung dieses Vertrages gelten in nachstehender Reihenfolge, die bezüglich der Anlagen des Vertrages zugleich Rangfolge ist:
1 Die Vereinbarungen des Vertrages (Allgemeine und Besondere Vereinbarungen), jedoch ohne Anlagen.
2 Die Anlagen des Vertrages in der Reihenfolge ihrer Nummerierung.
Diese Allgemeinen Vereinbarungen, die Besonderen Vereinbarungen sowie die Anlagen des Vertrages sind – soweit im jeweiligen Vertragsbestandteil nichts anderes bestimmt ist – unveränderlich.
1.4. Wiedersprüche
Im Falle von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen oder innerhalb der vorstehenden Vertragsbestandteile, die nicht durch vorstehende Rangregelung zu klären sind, legen die Vertragsparteien den Vertragsbestandteil zugrunde, der nach Sinn und Zweck des gesamten Vertrages einschließlich aller Anlagen dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht.
1.5. Grundlagen
Der “Vertrag” besteht
- aus diesen AGB-Rahmen
- den besonderen Vereinbarungen,
- dem Angebot mit der Leistungsbeschreibung
- und evtl. existierenden Anlagen.
2. Vertragsparteien
2.1. Definitionen
1 “Auftraggeber” ist der im Vertrag genannte Kunde, der dem Auftragnehmer mit der in der Leistungsbeschreibung bezeichnenten Aufgaben beauftragt.
2 “Auftragnehmer” ist die im Vertrag genannte Unternehmen bzw. Person, die die in der Leistungsbeschreibung bezeichnenten Aufgaben durchführt.
3 “Dritte” können je nach Textzusammenhang natürliche oder juristische Personen bezeichnen, die vom Auftraggeber bzw. Auftragnehmer zur Auftragserfüllung hinzugezogen werden.
2.2. Unternehmereigenschaft
1 Sollten die Vertragsparteien Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein, gelten die Schutzrechte für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB nicht.
2 Unternehmer sind danach Vertragsparteien, die eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sind, die bei Abschluss des vorliegenden Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3 Verbraucher sind demgegenüber natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
2.3. Wechsel des Vertragspartners
1 Die Vertragsparteien sind nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag insgesamt oder teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei, abzutreten oder zu übertragen. Die Zustimmung der anderen Vertragspartei ist nicht erforderlich für die Abtretung von Forderungen, die im Rahmen dieses Vertrages fällig sind oder fällig werden, z.B. Factoring.
2 Unterverträge zur Erfüllung eines Teils der vertragsgegenständlichen Leistungen können die Vertragsparteien nur nach schriftlicher Zustimmung durch die andere Vertragspartei abschließen oder beenden/kündigen.
3 Im Fall der Untervergabe von Leistungen bleiben die Leistungspflichten der anderen Vertragspartei unberührt.
2.4. Leistungen Dritter
1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Vorkehrungen für die Erbringung eigener Leistungen durch von ihm beauftragte Dritte zu treffen.
2 In einer Anlage “Leistungen Dritter” sollten die von den jeweiligen Vertragsparteien beauftragte Leistungen Dritter beschrieben werden.
3 Die Vertragsparteien sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet, ohne für diese oder deren Leistung verantwortlich zu sein.
4 Weiterhin sind die Vertragsparteien verpflichtet, deren Leistungen mit eigenen Leistungen soweit möglich umfassend zu koordinieren.
2.5. Einsatz von Mitarbeitern
1 Die Vertragsparteien setzen für die Durchführung der Leistungen das in Anlage “Personalplan” bezeichnete Personal ein. Die Liste des vorgesehenen Personals sowie etwaige Änderungen derselben bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die jeweils andere Vertragspartei.
2 Eine Vertragspartei kann von der jeweils anderen Vertragspartei verlangen, Personal zurückzuziehen oder zu ersetzen, falls es den Anforderungen nicht genügt oder gegen Verhaltensvorschriften im Vertrag verstößt. Die entsprechende Aufforderung an die jeweilige Vertragspartei hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen.
3 Sofern ein Austausch der von einer Vertragspartei eingesetzten Personals notwendig ist, trägt diese dafür Sorge, dass der entsprechende Mitarbeiter unverzüglich durch eine Person mit mindestens gleichwertiger Qualifikation ersetzt wird.
4 Erkrankt ein Mitarbeiter länger als einen Monat und wird hierdurch die Erfüllung diese Vertrages gefährdet, ersetzt die Vertragspartei diesen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit mindestens gleichwertiger Qualifikation.
5 Der Austausch oder Ersatz von Personal erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung durch die andere Vertragspartei. Diese Vertragspartei darf ihre Zustimmung nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern.
6 Falls eine Vertragspartei während der Laufzeit des Vertrages Personal zurückziehen oder ersetzen muss, gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Hiervon ausgenommen ist die Zurückziehung oder der Austausch von Personal auf Verlangen der anderen Vertragspartei. In diesem Fall trägt diese Vertragspartei die Kosten für den Austausch des Mitarbeiters, außer der betreffende Mitarbeiter erfüllt nicht die in Vertrag enthaltenen Anforderungen.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1. Auslegungsgrundsätze
1 Überschriften in diesem Vertrag bleiben bei der Auslegung dieser Bedingungen unberücksichtigt.
2 Wörter im Singular schließen, soweit es der Kontext erlaubt, den Plural mit ein und umgekehrt.
3.2. Gender
Der Verweis auf ein Geschlecht beinhaltet beide Geschlechter.
4. Vertragsgegenstand
4.1. Maße und Normen
1 Zeichnungen, Plänen und Berechnungen liegt das metrische System zugrunde.
2 Es werden deutsche DIN – bzw. europäische EN-Normen oder mindest gleichwertige international anerkannte Normen z. B. von ISO oder IEC angewandt.
4.2. Maßgeblichkeit des Angebots
Der Vertragsgegenstand wird ausschließlich durch das Angebot, ein evtl. enthaltenes Leistungsverzeichnis und der besonderen Vereinbarungen bestimmt.
5. Vertragsschluss
5.1. Werbung
Angaben in der Werbung der Vertragsparteien sind keine bindende Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
5.2. Bindung an das Angebot
Die Vertragspartei, die ein verbindliches Angebot macht ist im Regelfall bis zu 10 Arbeitstage an diese Bestellung gebunden, soweit nicht eine kürzere oder längere Bindungsfrist branchenüblich oder in den Besonderen Vereinbarungen vereinbart worden ist
5.3. Annahme durch die andere Vertragspartei
Soweit in den Besonderen Vereinbarungen nichts anderes vereinbart wurde, ist der Vertrag erst geschlossen wenn die Vertragspartei, der gegenüber das Angebot gemacht wurde,
1 das Angebot schriftlich bestätigt oder
2 die Leistung ausführt.
Die Vertragspartei ist jedoch verpflichtet, der anfragenden Vertragspartei unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn diese die Bestellung nicht annimmt.
6. Pflichten des Auftragnehmers
6.1. Leistungspflicht
1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm übernommenen Leistungen vollständig und zeitgerecht zu erbringen.
2 Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen
umfassen alle Teilleistungen, die in diesem Vertrag und seinen Anlagen beschrieben und dargestellt sind und – soweit vorhanden – insbesondere in
(a) Anlage “Verhandlungsprotokolle”
(b) Anlage “Aufgabenstellung (terms of reference) nebst Ausschreibungsunterlagen”
(c) Anlage “Angebot” des Auftragnehmers
zu finden sind.
6.2. Übliche und außergewöhnliche Leistungen
1 Neben den ausdrücklich in dem Vertrag genannten Leistungen schuldet der Auftragnehmer auch alle sonstigen Leistungen, die nicht explizit unter den vertraglichen Leistungen aufgeführt werden, aber üblicherweise zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten und zur Herbeiführung des vereinbarten Erfolgs erforderlich sind (“übliche Leistungen”).
2 Diese Leistungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
3 Außergewöhnliche Leistungen sind Leistungen, die nicht unter die vertraglichen oder üblichen Leistungen fallen, aber von dem Auftragnehmer notwendigerweise zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erbracht werden müssen, weil sich
die äußeren Umstände der Leistungserbringung unvorhergesehen geändert haben oder weil der Auftraggeber die Leistungen wegen höherer Gewalt unterbrochen hat oder weil der Auftraggeber nicht verlangte bzw. ausgeschriebene, aber notwendige Leistungen verlangt.
6.3. Sorgfaltspflicht
1 Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in diesem Vertrag, anderweitiger rechtlicher Bestimmungen des Landes oder einer andere Rechtsordnung (einschließlich der Rechtsordnung am Sitz des Auftragnehmers), die höhere Anforderungen als dieser Vertrag vorsehen, hat der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag die erforderliche Sorgfalt einzuhalten und seine Leistungen in Übereinstimmung mit berufsständischen Praktiken und gemäß den anerkannten Qualitätsstandards, wie dem allgemeinen Stand der Wissenschaft und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, zu erbringen.
2 Er hat seine Arbeit, den Projektverlauf und getroffene Entscheidungen in einer dem Auftraggeber genehmen, angemessenen Weise unter Berücksichtigung der Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung nachvollziehbar zu dokumentieren.
6.4. Berichtspflicht
1 Der Auftragnehmer berichtet dem Auftraggeber nach Maßgabe der Besonderen Vereinbarungen über den Fortschritt der Leistungen.
2 Sofern die Besonderen Vereinbarungen keine anderweitigen Regelungen vorsehen wird der Auftragnehmer bei längerfristigen Einsätzen, wie Bauleitung, Aus- und Fortbildung oder Betriebsunterstützung quartalsweise Berichte erstellen und nach Abschluss der Leistungen einen Schlussbericht über die gesamte Fertigstellungszeit erstellen.
3 Die Berichte sollen i. W. einen Soll-/Ist-Vergleich der geplanten Tätigkeiten, des Baufortschrittes, der zeitlichen und finanziellen Entwicklung enthalten, sowie über Probleme informieren und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
4 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über alle außergewöhnlichen Umstände, die sich während der Erbringung der Leistungen ergeben.
5 Außerdem erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anforderung alle Auskünfte über die Leistungen.
6.5. Ansprechpartner
1 Der Auftragnehmer bestellt für die Ausübung sämtlicher Rechte und Pflichten unter diesem Vertrag
eine natürliche Person als seinen Ansprechpartner für den Auftraggeber unter diesem Vertrag.
2 Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber für Not- und Krisenfälle eine permanent erreichbare Person und einen Stellvertreter am Sitz des Unternehmens einschließlich der jeweiligen Kontaktdaten.
3 Er teilt dem Auftragnehmer jede Änderung in der Zuständigkeit oder der Kontaktdaten unverzüglich mit.
6.6. Unabhängigkeitspflicht
1 Der Auftragnehmer erklärt verbindlich, dass er oder mit ihm verbundene Unternehmen sich nicht als Arbeitnehmer, Hersteller, Lieferant oder Bauunternehmer für das vorliegende Projekt bewerben werden.
2 Gleiches gilt für etwaige weitere Leistungen, soweit hierdurch eine Einschränkung des Wettbewerbs oder ein Interessenkonflikt entstehen könnte.
3 Eine Verletzung dieser Bestimmung kann die sofortige Beendigung dieses Consultingvertrages sowie die Erstattung sämtlicher dem Auftraggeber bis dahin entstandener Kosten und aller ihm durch die Beendigung entstandener Verluste und Schäden nach sich ziehen.
7. Pflichten des Auftraggebers
7.1. Bezahlungspflicht
Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe dieser Regelungen sowie der Besonderen Vereinbarungen.
7.2. Informationspflichten
Der Auftraggeber stellt dem Auftraggeber während der Laufzeit dieses Vertrages in angemessener Zeit kostenfrei alle die auftragsgegenständliche Leistung betreffenden und bei ihm verfügbaren Daten, Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
7.3. Mitwirkungshandlungen
Der Auftraggeber trifft seine Entscheidungen und erbringt die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Mitwirkungshandlungen, sobald der Auftragnehmer die
fragliche Entscheidung/Mitwirkungshandlung angefordert und dem Auftraggeber alle hierzu erforderlichen Informationen, wie Zeichnungen, Studien, Ersatz von Mitarbeitern usw. in schriftlicher Form mitgeteilt hat, so bald wie möglich, spätestens zum Ablauf des in den Besonderen Vereinbarungen bezeichneten Zeitraums.
7.4. Unterstützungspflichten
Der Auftraggeber unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten den Auftragnehmer bei der Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers gemäß diesem Vertrag. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Leistungen, die in einer evtl. vorhandenen Anlage “Aufgabenstellung (terms of reference) nebst Ausschreibungsunterlagen” dargestellt sind, zeitgerecht und in vollem Umfang zur Verfügung.
7.5. Büroausstattung
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zum Zwecke der Erbringung der vertraglichen Leistungen kostenfrei technische und sonstige Ausrüstung sowie Büros in dem in einer evtl. vorhandenen Anlage “Vom Auftraggeber bereitzustellende Ausrüstung und Einrichtungen” beschriebenen Umfang zur Verfügung.
7.6. Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt zwei natürliche Personen als
seinen Ansprechpartner bzw. Stellvertreter für den Auftragnehmer unter diesem Vertrag und verpflichtet sich, stets einen weiteren Ansprechpartner unverzüglich nachzubenennen, falls eine derbenannten Personen ausfällt.
8. Sicherheiten
8.1. Eigentumsvorbehalt
Soweit Ware übereignet wird, gilt folgender Eigentumsvorbehalt:
1. Der Gegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
2 Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
3 Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz von offiziellen Dokumenten, z.B. Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
5 Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
6 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
8.2. Kaution und Bürgschaft
1 Soweit es sich um ein Mietverhältnis handelt, zahlt der Mieter eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten. Die Kaution ist vom Vermieter auf einem gesondert geführten Konto aufzubewahren. Eine Verzinsungspflicht des Vermieters für die Kaution wird ausgeschlossen.
2 Alternative kann die Kaution kann auch durch Vorlage einer auf den Kautionsbetrag beschränkten unwiderruflichen, unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts erbracht werden. Die Bürgschaftsurkunde ist dem Vermieter auszuhändigen. Sie hat die Verpflichtung des Kreditinstituts zu enthalten, auf erste Anforderung des Vermieters und ohne Prüfung der Forderung zu leisten.
9. Beginn, Fertigstellung, Änderung und Beendigung des Vertrages
9.1. Beginn
Der Auftragnehmer beginnt mit der Erbringung seiner Leistungen am Tag des Ausführungsbeginns, frühestens aber unverzüglich nach Inkrafttreten des Vertrages, erbringt seine Leistungen gemäß dem Zeitplan in Anlage “Zeitplan für die Leistungserbringung” und stellt diese, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen nach diesem Vertrag, innerhalb der Fertigstellungszeit fertig.
9.2. Fertigstellung
Soweit dieser Vertrag optionale Leistungen vorsieht, beginnt der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistungen frühestens, nachdem ihn der Auftraggeber hierzu ausdrücklich schriftlich beauftragt hat.
9.3. Änderung
Eine Änderung des Zeitplans aufgrund eines begründeten Antrags einer der beiden Vertragsparteien ist in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich zu vereinbaren.
9.4. Pauschaler Schadensersatz
1 Sollte der Auftragnehmer eine Vertragsleistung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig erbringen, ist der Auftraggeber – sofern die Besonderen Vereinbarungen keine abweichende Regelung vorsehen – berechtigt, einen pauschaler Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes pro Verzugswoche bis zu einem Höchstbetrag von 8 % des Auftragswertes zu verlangen.
2 Über den pauschalen Schadensersatz hinaus kann der Auftraggeber weiteren Ansprüche, die sich aus dem Verzug der Leistungen ergeben, geltend machen.
3 Das Recht zur Kündigung bleibt unberührt.
4 Der anderen Vertragspartei ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden.
9.5. Änderungen des Vertrages
1 Der Auftraggeber berechtigt, eine Änderung des Vertrages (geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie geänderte Ausführungsfristen/-zeiträume – “Leistungsänderungen”) anzuordnen.
2 Die vereinbarte Vergütung sowie die Fertigstellungszeit sind in diesem Fall entsprechend einvernehmlich anzupassen.
3 Der Auftragnehmer unterbreitet Vorschläge bezüglich der Realisierung und Vergütung der Leistungsänderungen.
4 Der Auftragnehmer ist zur Ausführung von Leistungsänderungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Vergütungszusage dem Grund nach erteilt.
5 Einigen sich die Parteien über die Höhe der Vergütung nicht bis spätestens drei Monate nach Beginn der Ausführung durch den Auftragnehmer wird der Vergütungsanspruch als Streitigkeit behandelt und unterfällt den Regelungen zur Streitbeilegung.
9.6. Leistungsbehinderung
1 Wird die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftraggeber oder Vertragspartner des Auftraggeber derart behindert oder verzögert (“Behinderung”), dass sich dadurch eine Erhöhung der Kosten, des Umfangs oder der Dauer der Leistungen ergibt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber über die Umstände sowie die möglichen Auswirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2 Fällt eine Behinderung in den Risikobereich des Auftraggeber oder hat der Auftraggeber die Behinderung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung der ihm nachweislich durch die Behinderung entstehenden Kosten.
9.7. Höhere Gewalt
1 Im Falle Höherer Gewalt werden die Vertragspflichten, soweit sie von dem betreffenden Ereignis berührt werden, so lange ausgesetzt, wie die Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund dieser Situation andauert, vorausgesetzt, dass einer Vertragspartei innerhalb von zwei Wochen nach Eintreten der Höheren Gewalt hierüber Mitteilung der anderen Vertragspartei zugeht.
2 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die während der durch Höhere Gewalt bedingten Abwesenheit des Auftragnehmers entstehen, ist ausgeschlossen.
3 Der Auftragnehmer hat im Falle von Höherer Gewalt ein Anrecht auf eine Verlängerung des Vertrages, die der aufgrund der Höheren Gewalt entstandenen Verzögerung entspricht. Wird die Leistungserbringung durch Höhere Gewalt dauerhaft unmöglich oder dauert das Ereignis Höherer Gewalt länger als 180 Tage, sind beide Vertragsparteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
4 Im Fall der Unterbrechung oder Kündigung sind die bis zum Eintritt Höherer Gewalt erbrachten Leistungen sowie alle nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen des Auftragnehmers bis zum Abschluss der Demobilisierung nach Vertragspreisen abzurechnen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
9.8. Unterbrechung
1 Der Auftraggeber kann Leistungen ganz oder teilweise unterbrechen oder diesen Vertrag nach schriftlicher Kündigung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen beenden. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall sofort alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass die Leistungen eingestellt und die Ausgaben möglichst gering gehalten werden. Er übergibt alle Berichte, Entwürfe und bis zu dem betreffenden Datum zu erstellenden Dokumente dem Auftraggeber. Dauert die Unterbrechung länger als 180 Tage, kann der Auftragnehmer kündigen. Di Regelungen zur Höheren Gewalt gelten im Fall der Kündigung entsprechend.
2 Sofern der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen ohne hinreichenden Grund nicht, nicht vertragsgemäß oder nicht termingerecht erfüllt, kann der Auftraggeber dies mittels einer entsprechenden Mitteilung anzeigen und ihn zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung auffordern.
3 Beseitigt der Auftragnehmer nicht das Leistungsdefizit innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab Aufforderung durch den Auftraggeber, ist der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen.
4 Falls fällige und an den Auftragnehmer zahlbare Beträge nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der betreffenden Rechnung gezahlt worden sind, kann der Auftragnehmer diesen Vertrag nach den nachfolgenden Regelungen kündigen.
5 Voraussetzung einer Kündigung ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vorstehend genannten Frist von 60 Tagen eine schriftliche Mahnung übermittelt hat.
6 Zahlt der Auftraggeber die fälligen Beträge nicht innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen nach Zugang der Mahnung, kann der Auftragnehmer den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden.
7 Ist die Kündigung des Vertrages nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen, so ist dieser berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
8 Ist die Kündigung auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen, so ist dieser berechtigt, für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten, aber noch nicht erstatteten Leistungen die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Ersatz für die durch dieses Verschulden verursachten direkten Schäden zu verlangen.
9.9. Verstoß gegen das Korruptionsverbot und Betrug
1 Falls nachgewiesen wird, dass der Auftragnehmer gegen das vertragliche vereinbarte Korruptions- und Betrugsverbot verstoßen hat, kann der Auftraggeber – ungeachtet der jeweiligen Strafen oder sonstigen Sanktionen, denen der Auftragnehmer nach dem Recht des Landes oder einer anderen Rechtsordnung unterliegt – diesen Vertrag schriftlich kündigen.
2 Gleiches gilt, falls die vom Auftragnehmer in Zusammenhang mit seinem Angebot abgegebene Selbstverpflichtungserklärung unwahr ist.
9.10. Kündigung
Die Kündigung des Vertrages beeinträchtigt nicht
oder berührt nicht die Rechte, Ansprüche oder
Verpflichtungen der Parteien bis zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Kündigung.
10. Vergütung
10.1. Kostenaufstellung
1 Der Auftragnehmer erhält für die vertragsgemäße Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen die in den Besonderen Vereinbarungen vereinbarte Vergütung gemäß den dortigen und nachfolgenden Regelungen.
2 Anlage “Kostenaufstellung” enthält eine detaillierte Aufstellung.
10.2. Zahlungsbedingungen
1 Sofern in den Besonderen Vereinbarungen nichts anderweitiges vereinbart ist, zahlt der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt:
(a) Die Anzahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages gegen Vorlage einer Rechnung fällig.
(b) Die Zwischenzahlungen erfolgen gegen Vorlage entsprechender Rechnungen in der Regel mit einer Zahlung pro Quartal.
2 Die erste Zwischenzahlungsrechnung wird frühestens 3 Monate nach vertragsgemäßem Leistungsbeginn präsentiert.
3 Der Auftraggeber hat in jedem Auszahlungsstadium das Recht, bei erheblichen Abweichungen vom Zeitplan und/oder Minderleistungen des Auftragnehmers Zwischenzahlungen auszusetzen. Dies betrifft auch die Zahlungen, die nicht an ereignisgebundene Leistungsnachweise geknüpft sind. Der Auftraggeber hat im Falle der Aussetzung von Zwischenzahlungen gemäß den Regelungen zur Beanstandung von Rechnungen zu verfahren.
(c) Die Schlusszahlung erfolgt nach vollständiger Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und Billigung durch den Auftraggeber.
10.3. Zahlungsweise
Die Zahlung erfolgt nach den Regelungen in den Besonderen Vereinbarungen und den dort angegebenen Bankverbindungen.
Soweit ein Lastschriftverfahren eingerichtet worden ist, gilt das in der Anlage SEPA-Lastschriftmandat zu verwendende Muster.
10.4. Preisgleitklausel
1 Sofern in den Besonderen Bedingungen keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind, gelten nachfolgende Vereinbarungen in Bezug auf die Preise.
2 Die in Anlage “Kostenaufstellung” genannten Preise gelten für die in den Besonderen Vereinbarungen genannte Fertigstellungszeit zuzüglich 3 Monate.
3 Danach können die Preise angepasst werden, falls auf der Grundlage der in den Besonderen Bedingungen genannten Basisindizes das offizielle Preis- und Lohnniveau im Herkunftsland des Auftragnehmers (Fremdwährungskosten) bzw. im Land des Auftraggeber (Inlandswährungskosten) gestiegen ist und dies vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.
4 Dafür wird folgende Formel zugrundegelegt:
Pn = Po • (0,15 + 0,85 • Ln/Lo)
Pn = revidierter Preis, Po = Basispreis,
Ln = revidierter Index, Lo = Basisindex.
Die Berechnung erfolgt grundsätzlich erst nach Veröffentlichung des endgültigen Preisindex.
5 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für außergewöhnliche Leistungen nur bei Leistungsänderungen nach Maßgabe der Vereinbarungen zu den Leistungsänderungen.
10.5. Zahlungsfrist
1 Die Zahlungsfrist beträgt mit Ausnahme der Anzahlung und vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den Besonderen Vereinbarungen 60 Tage ab Vorlage einer prüfbaren Rechnung beim Auftraggeber durch den Auftragnehmer.
2 Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der Zahlungsfrist und erhebt er innerhalb dieses Zeitraums auch keine begründeten Beanstandungen bei der Rechnung, erhält der Auftragnehmer eine Entschädigung gemäß dem in den Besonderen Vereinbarungen vereinbarten Satz.
3 Diese berechnet sich auf Tagesbasis ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung in der insoweit vereinbarten Währung. Durch die vereinbarte Entschädigung werden alle Ansprüche des Auftragnehmers wegen Verzug des Auftraggebers abgegolten.
10.6. Beanstandung von Rechnungen
1 Sofern der Auftraggeber eine Rechnung des Auftragnehmers ganz oder teilweise beanstandet, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Absicht, die betreffende Zahlung zurückzuhalten, unter Angabe von Gründen mit.
2 Sofern er eine Rechnung nur teilweise beanstandet, hat er den nicht beanstandeten Teil der Rechnung innerhalb der genannten Zahlungsfrist zu zahlen.
10.7. Rechnungsprüfung
1 Für Leistungen oder Teilleistungen die nicht pauschal vergütet werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, im berufsüblichen Rahmen aktuelle Aufzeichnungen zu führen, aus denen die erbrachten Leistungen sowie der Zeit- und Kostenaufwand klar und in systematischer Form hervorgehen.
2 Er gestattet dem Auftraggeber, diese jederzeit zu prüfen und während der Vertragsdauer Kopien hiervon anzufertigen.
10.8. Währung
Die Besonderen Bedingungen führen die für den Vertrag geltende Währung auf.
11. Eigentums- und Nutzungsrechte, Urheberrecht
11.1. Eigentumsrechte
1 Sämtliche Studien, Berichte und zugehörige Daten und Unterlagen wie Diagramme, Pläne, Statistiken und Anlagen, die den Vertragsparteien zur Erfüllung dieses Auftrags zur Verfügung gestellt werden sowie im Rahmen des Auftrags gegen Vergütung erstellte bzw. angepasste Software (einschließlich des jeweiligen Quellcodes) gehen in das Eigentum der dafür bezahlenden Vertragspartei über.
2 Die jeweilige Vertragspartei ist nicht berechtigt, bezüglich dieser Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
3 Ausrüstungen einschließlich Fahrzeuge, die für die Erbringung der Leistungen der jeweiligen Vertragspartei erworben und die von der anderen Vertragspartei voll bezahlt worden sind, werden dieser nach Beendigung der Leistungen übergeben. Die jeweilige Vertragspartei ist verpflichtet, diese Ausrüstungen pfleglich zu behandeln und regelmäßig zu warten.
11.2. Nutzungsrechtsübertragung
1 Soweit in den Besonderen Vereinbarungen dieses Vertrages nichts anderes geregelt ist, überträgt die jeweils andere Vertragspartei der anderen Vertragspartei zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, alle übertragbaren Rechte an den aufgrund dieses Vertrags erbrachten Leistungen.
2 Soweit die Rechtsübertragung nicht möglich ist, gewährt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei unwiderruflich die unbeschränkten, örtlich und zeitlich unbegrenzten, übertragbaren, unterlizenzierbaren und exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Leistungen. Die Übertragung schließt das Recht zur Bearbeitung ein.
3 Die betroffene Vertragspartei stellt sicher, dass die jeweiligen Urheber auf die Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten verzichten.
11.3. Rechte von Arbeitnehmern
1 Soweit eine Vertragspartei Dritte (z.B. Arbeitnehmer) zur Erbringung der Leistungen einsetzt, stellt diese sicher, dass diese Dritten ihm die Rechteübertragung und/oder die Rechteinräumung vollumfänglich ermöglichen.
2 Die Vertragspartei stellt sicher, dass die Dritten auf die Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten verzichten.
14.3 Nachwirkende Rechte
1 Die jeweilige Vertragspartei erteilt alle von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbetenen Auskünfte und stellt kostenfrei alle angeforderten Unterlagen, Dokumente und Informationen zur Verfügung.
2. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von 24 Monaten fort.
12. Haftung
12.1. Haftungsbegrenzung
1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für nachweisliche, schuldhafte Verletzungen seiner hier vereinbarten vertraglichen Pflichten.
2 Die Haftung des Auftragnehmers für Fahrlässigkeit ist auf den Betrag der jeweiligen Versicherungssumme begrenzt, sofern diese höher als der Auftragswert ist. Ansonsten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Betrag des Auftragswertes begrenzt. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt.
12.2. Haftung für Unterauftragnehmer
Der Auftragnehmer übernimmt zudem die Haftung für die von einem Unterauftragnehmer nach erbrachten Leistungen.
12.3. Haftungszeitraum
Die Haftung des Auftragnehmers endet nach Abnahme der Leistungen bzw. – soweit eine Abnahme der Leistungen vertraglich nicht vorgesehen ist – nach der vollständigen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, sofern in den Besonderen Vereinbarungen kein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.
12.4. Haftung für Folgeschäden
Eine Haftung für Folgeschäden besteht nicht.
12.5. Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für nachweisliche, schuldhafte Verletzungen seiner hier vereinbarten vertraglichen Pflichten.
12.6. Höhere Gewalt
1 “Höhere Gewalt” liegt vor, wenn aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, wie Naturkatastrophen, Geiselnahme, Krieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich angemessenen Mitteln und auch durch äußerste und nach Sachlage in vernünftiger Weise zu erwartenden Sorgfalt nicht vermieden oder unschädlich gemacht werden kann und das auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist, eine Vertragspartei in erheblichem Umfang an der Erbringung der vertraglichen Leistungen gehindert wird.
2 Dazu zählen, soweit in den Besonderen Vereinbarungen nichts anderweitiges vereinbart ist, auch Umstände wie Krisen, Krieg oder Terror, die dazu führen, dass das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland deutsche Staatsbürger auffordert das Land oder die Projektregion zu verlassen und der Auftragnehmer daraufhin sein Personal vollständig abzieht.
3 Soweit ein Ereignis aus der Sphäre einer Vertragspartei stammt, stellt dieses kein Ereignis Höherer Gewalt dar.
13. Datenschutz
13.1. Geheimhaltungspflicht
1 Beide Vertragsparteien sind verpflichtet und wird durch entsprechende vertragliche Regelungen ihre Mitarbeiter dazu verpflichten, alle ihnen im Rahmen des Vertrages übergebenen Unterlagen, ausgetauschten Informationen und erworbenen Kenntnisse, die diesen Vertrag und seine Durchführung betreffen, geheim zu halten, selbst wenn sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind.
2 Die Geheimhaltungspflicht der Vertragsparteien und seiner Mitarbeiter gilt auch nach Vertragsbeendigung fort.
13.2. Ausnahmen
1 Die oben genannte Verpflichtung gilt nicht für die Offenlegung gegenüber einem Gericht oder einer Behörde, soweit diese Offenlegung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde erfolgt.
2 Dies gilt ferner nicht für diejenigen Unterlagen, Informationen und erworbenen Kenntnisse, für die die jeweilige Vertragspartei schriftlich in die Veröffentlichung eingewilligt hat.
3 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,
(a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; oder
(b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht.
14. Streitbeilegung
14.1. Gütliche Streitbeilegung
Sollte aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag eine Streitigkeit entstehen, werden sich zur Streitbeilegung ermächtigte Vertreter der Parteien innerhalb von 21 Tagen, nachdem eine Partei der anderen Partei insoweit ein schriftliches Verlangen übermittelt hat, treffen und sich nach Treu und Glauben bemühen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
14.2. Mediationsverfahren
1 Sofern eine gütliche Beilegung nicht innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach dem schriftlichen Verlangen der gütlichen Streitbeilegung beigelegt werden kann, können die Parteien – sofern insoweit beiderseitiges Einverständnis besteht – vor Einleitung eines Schiedsverfahrens versuchen, sie nach Maßgabe der Besonderen Vereinbarungen im Wege der Mediation beizulegen.
2 Gleiches gilt, wenn die Parteien hiervon abweichend einvernehmlich die sofortige Einleitung einer Mediation beschließen.
3 Soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen anderweitig einigen, kann jede Partei verlangen, dass der Mediator durch die in den Besonderen Vereinbarungen benannte Institution ernannt wird.
4 Die Mediation beginnt spätestens 21 Tage nach Bestellung des Mediators. Die Mediation wird nach Maßgabe des von dem bestellten Mediator gewählten Verfahrens durchgeführt.
5 Sämtliche im Verlauf einer Mediation geführten Verhandlungen und Gespräche sind vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie finden ihren Abschluss in einem schriftlichen, rechtsverbindlichen Vertrag.
6 Sofern die Partien die Empfehlungen des Mediators annehmen oder sich anderweitig auf die Beilegung der Streitigkeit einigen, ist eine Niederschrift der jeweiligen Vereinbarung anzufertigen und von den Parteivertretern zu unterzeichnen.
7 Wird die Streitigkeit nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bestellung des Mediators beigelegt, wird über die Streitigkeit im Wege des hier vereinbarten Schiedsverfahrens entschieden.
14.3. Schiedsverfahren
1 Sofern sich die Parteien nicht gütlich gemäß der vorstehenden Regelungen durch gütliche Streitbeilegung bzw. im Wege der Mediation einigen, wird die Streitigkeit – vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in den Besonderen Bedingungen – endgültig gemäß der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren gemäß dieser Vergleichs- und Schiedsordnung bestellten Schiedsrichtern entschieden.
2 Schiedsort und Sprache des Schiedsverfahrens ist der Sitz des Auftragnehmer und deutsche Sprache, soweit in den Besonderen Vereinbarungen nichts anderes geregelt.
15. Anwendbares Recht, Sprache und Gerichtsstand
15.1. Recht
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, soweit nicht in den Besonderen Vereinbarungen etwas anderes vereinbart wurde.
15.2. Sprache
Die Vertragssprache ist deutsch, soweit nicht in den Besonderen Vereinbarungen etwas anderes vereinbart wurde.
15.3. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des diese Bedingungen verwendenden Auftragmehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.
16. Schriftformklausel
16.1. Schriftformerfordernis
Änderungen des Kaufvertrages, insbesondere handschriftliche oder mündliche Abreden, werden nur mit schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer wirksam. Diese Bestimmung wird mit Lieferung und Bezahlung der Leistung, dem Änderungswunsch entsprechend, konkludent geheilt. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
16.2. Umfang
Bestimmungen, die das Wort “vereinbaren”, “vereinbart” oder “Vereinbarung” (sowie sämtliche abgeleiteten grammatikalischen Formen) enthalten, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und der Unterzeichnung durch beide Parteien.
16.3. Kommunikation
Soweit nichts anderes bestimmt ist, haben Mitteilungen, Anweisungen oder sonstige Nachrichten beider Parteien in schriftlicher Form und in der in den Besonderen Vereinbarungen genannten Sprache zu erfolgen und dürfen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigert oder verzögert werden.
16.4. Mitteilungen
1 Sofern in den Besonderen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, entfalten die nach diesem Vertrag zu erstattende Mitteilungen Wirksamkeit ab dem Eingang bei den in den Besonderen Bedingungen angegebenen Anschriften.
2 Die Überbringung der Mitteilung kann durch persönliche Übergabe, Übergabe durch einen Kurierdienst, per Telefax gegen schriftliche Empfangsbestätigung oder per eingeschriebenem Brief erfolgen, per E-Mail nur dann, wenn diese in verschlüsselter und zertifizierter Form (z.B. S/MIMEZertifikat) erfolgt.
17. Salvatorische Klausel
1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2 Für eine etwa hierdurch entstehende Lücke soll dann eine dem Zweck dieses Vertrages entsprechende Regelung gelten.
18. Versicherungen
18.1. Versicherungspflicht
1 Der Auftragnehmer schließt für die Dauer des Vertrages mindestens folgende Versicherungen zu den in den Besonderen Bedingungen genannten Konditionen ab:
(a) Berufshaftpflichtversicherung
(b) Privathaftpflichtversicherung,
(c) Sachversicherung gegen Beschädigung/Verlust der im Rahmen des Projektes beschafften/benutzten/ vom Auftraggeber bereitgestellten oder bezahlten Ausrüstung und Geräte,
(d) Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung der im Rahmen des Projektes beschafften Kraftfahrzeuge.
18.2. Kostentragung
Die aufgrund der genannten Versicherungen entstehenden Kosten sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
19. Compliance-Selbsverpflichtungserklärung
19.1. Einhaltung von Vorschriften und Compliance Management System
Die Vertragsparteien, ihre Vertreter und Angestellten werden bei der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag alle geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Anordnungen der jeweils maßgeblichen Rechtssysteme einhalten und ein wirksames Compliance Management System unterhalten
19.2. Korruptionsverbot
1 Es besteht ein absolutes Korruptionsverbot, d.h. die Vertragsparteien halten nationale Korruptionsvorschriften und das OECD Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Convention on Combating Bribery of Foreign Public Officials in International Business Transactions) ein.
2 Die Vertragsparteien gewährleisten und sichern mit ihrer Unterschrift zu, dass sie weder direkt noch indirekt öffentlich Bediensteten oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit seinem Angebot im Vergabeverfahren unzulässige Vorteile angeboten oder gewährt hat; ferner, dass er bei der Durchführung des Vertrags solche Anreize oder Bedingungen nicht anbieten oder gewähren wird.
3 Darüber hinaus sind die Vertragsparteien verpflichtet, die jeweils andere Vertragspartei sofort schriftlich und detailliert darüber in Kenntnis zu setzten, wenn der eine Vertragspartei von einem öffentlich Bediensteten oder von sonstigen Personen eine Aufforderung zur Vornahme von ungesetzlichen Zahlungen erhält.
19.3. Mitarbeiter
Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter über ihre entsprechenden Pflichten und ihre Verpflichtung zur Einhaltung der Selbstverpflichtungserklärung sowie zur Einhaltung der Gesetze des Landes informieren.
19.4. Politische und religiöse Neutralität
Während der Dauer dieses Vertrages mischen sich die Vertragsparteien und ihr ausländisches Personal nicht in die politischen und religiösen Angelegenheiten eines Landes ein.
20. Anlagen
1 Anlage
2 Anlage