von Prof. Dr. iur. Thorsten S. Richter
Gesetzesbruch kann unlauterer Wettbewerb sein
- Wann führt ein Gesetzesverstoß z.B. des Markengesetzes gleichzeitig auch zu einem Wettbewerbsverstoß?
Fall
Im Ausgangsfall hat eine Beklagte unter der Bezeichnung “bellax 73” auf der elektronischen Handelsplattform eBaymehrere Monate Schmuckstücke unter der Bezeichnung “edle Givenchy Ohrclips a la cartier” auf den Internet-Seiten der Handelsplattform in der Kategorie “Uhren & Schmuck: Markenschmuck: Cartier“.
Die Klägerin sieht in dem Angebot eine Verletzung ihrer Marke und eine wettbewerbswidrige vergleichende Werbung, da die Beklagte bei den in Frage stehenden Angeboten im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die beworbenen Schmuckstücke seien gebrauchte Artikel aus ihrem privaten Besitz gewesen. Ein großer Teil der übrigen Produkte habe sie für Freunde angeboten, BGH,04.12.2008 – I ZR 3/06.
Es fragt sich,
- ob die beklagte Ebay-Schmuckverkäuferin gegen ein wettbewerbschützendes Gesetz im Sinne des §§ 3a UWG verstoßen hat
Auf einem Blick
1 Regel: Rechtsbruch führt zur Unlauterkeit
2 Umsetzung in der Praxis
1 Regel: Rechtsbruch führt zur Unlauterkeit
Auf welche wettbewerbsschützenden Vorschriften muss man besonders bei der Werbung achten?
Rechtsgrundlagen:
- a. § 3a UWG
Wer gegen Vorschriften für den Schutz des funktionierenden Marktmechanismus verstößt, handelt unlauter
- nur gesetzliche Vorschriften mit Marktverhaltensregelungen, d.h. Das Gesetz muss dazu bestimmt sein, zumindest auch das Marktverhalten zu regeln.
- nicht: Vertragliche Vereinbarungen, nicht verbandsregeln wie z.B. Verhaltenskodizes, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG
- nicht: Gesetzesverstöße im Vorfeld des eigentlichen Marktgeschehens (z.B. Steuerrecht, Umweltrecht, Arbeitnehmerschutz)
- nicht: Reine Marktzutrittsregelungen (z.B. kommunalrechtliche Vorschriften über erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden)
- Beispiele für Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, HWG,
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, LFGB,
- Preisangabenverordnung, PAngV
- Verstoß gegen Informationspflichten beim Fernabsatz nach §§ 312d Abs. 1 S. 1BGB
- 475 Absatz 1 S. 1 BGB, Werbung mit Garantie
- strafbare Werbung 16 II UWG
- gewerbliche Schutzrechte, z.B. PatentG, GebrauchsmusterG, MarkenG,
- etc.
2 Umsetzung in der Praxis
Wie kann man Rechtsbruch vermeiden?
- Achten Sie die Markenrechte, Designrechte, etc. Rechtspositionen und Pflichten anderer Gesetze!
- Fragen Sie lieber nach Lizenzen, statt heimlich zu klauen!
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